Home » Wohnen » Kamin- und Kachelofenverbot ab Ende 2024? Das müssen Sie wissen!

Kamin- und Kachelofenverbot ab Ende 2024? Das müssen Sie wissen!

Inhaltsverzeichnis

Besitzen Sie einen alten Kamin- oder Kachelofen? Dann sollten Sie jetzt aufpassen! Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Bundesimmissionsschutzverordnung eine neue Regelung erlassen, die zahlreiche Feuerstätten in der Bundesrepublik betreffen. So dürfen bestimmte Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2024 nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Suchen Sie die optimale Baufinanzierung für Ihre Traumimmobilie?

Baufi24 ist unser exklusiver Partner und bietet Ihnen die optimale Baufinanzierung für Ihre Traumimmobilie.

Doch sind hiervon tatsächlich alle Kamin- und Kachelöfen betroffen? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Feuerstätten bis Ende 2024 noch betreiben werden dürfen, welche von der neuen Bundesimmissionsschutzverordnung ausgenommen sind und mit welchen Konsequenzen Sie bei Nichteinhaltung der Vorschriften rechnen müssen.

Kamin- und Kachelofenverbot
Foto von Enrique Hoyos: https://www.pexels.com/de-de/foto/holz-romantisch-bau-haus-5562761/

Welche Kamin- und Kachelöfen dürfen Sie bis Ende 2024 noch betreiben?

Zunächst können Sie aufatmen: Ein generelles Kaminofenverbot ab 2025 gibt es nicht! Erfüllt Ihr Kamin- oder Kachelofen die nunmehr festgelegten Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte, können Sie Ihren Kaminofen, Kachelofen oder Kachelofeneinsatz weiterhin wie gewohnt nutzen.

Allerdings benötigen Sie hierfür einen Nachweis über die Einhaltung der Werte von einem Schornsteinfeger. Diesen erhalten Sie entweder von dem Hersteller selbst oder Sie lassen eine Einzelmessung durchführen. Werden die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte jedoch überschritten, müssen Sie entweder nachrüsten oder Ihre alte Feuerstätte austauschen.

Heute gut beraten,
morgen finanziert.

Baufi24 vermittelt die optimale Baufinanzierung
für Ihre Traumimmobilie – einfach, sicher und kostenlos.

Die Bundesimmissionsschutzverordnung: Austauschregelung für Feuerstätten

Die Grundlage für die neuen Bestimmungen bildet eine Novelle der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) aus dem Jahr 2010. Im Rahmen dieser Verordnung werden die Anforderungen für mittlere und kleine Feuerungsanlagen in Privathaushalten und Kleingewerbe-Stätten geregelt. Diese Anforderungen greifen schrittweise und sind maßgeblich an den Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Ausstoß geknüpft:

  • Stufe I: Öfen, die zwischen dem 21. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden, unterliegen den Schadstoff-Grenzwerten von 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub.
  • Stufe II: Öfen, die ab dem 1. Januar 2015 betrieben werden, unterliegen den Schadstoff-Grenzwerten von 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub.

Für Feuerstätten, die bereits vor 2010 errichtet wurde, gelten darüber hinaus eigene Grenzwerte und Übergangsfristen. Hier liegen die Schadstoff-Maximalwerte bei 4,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Feinstaub.

Wann die entsprechenden Öfen aufgerüstet, ausgetauscht oder entfernt werden müssen, hängt vom jeweiligen Baujahr ab. So waren Ende 2020 alle Feuerungsanlagen betroffen, die vor 1995 errichtet wurde. Nunmehr gilt diese Austauschregelung ab Dezember 2024 für Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden.

Welche Feuerstätten sind vom BImSchV ausgenommen?

Allerdings hat der Gesetzgeber im Rahmen der Austauschbestimmungen auch Ausnahmen festgelegt, selbst wenn diese im Jahr 2010 errichtet wurden und die Schadstoff-Grenzwerte überschreiten. Von der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sind demnach folgende Feuerungsanlagen ausgenommen:

  • offene Kamine bei gelegentlicher Nutzung (max. 8 Tage im Monat für je 5 Stunden)
  • historische Feuerungsanlagen, die unverändert seit ihrer Errichtung vor dem Jahr 1950 bestehen
  • fest verbaute Kachelöfen sowie andere Wärmespeicheröfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, sofern diese die einzige Heizquelle darstellen
  • Badeöfen
  • Holzbacköfen und Holzherde bei gelegentlicher Nutzung (max. 8 Tage im Monat für je 5 Stunden)

Was geschieht bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften?

Grundsätzlich ist die Einhaltung der nunmehr geltenden Vorschriften maßgeblich. Sofern Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollten, wird Ihr Schornsteinfeger Ihnen eine Frist bis Ende 2024 setzen. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, Ihren Kamin- oder Kachelofen entsprechend nachzurüsten, diesen auszutauschen oder vollständig stillzulegen. Andernfalls droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Fazit – rechtzeitig aufrüsten oder austauschen!

Die schrittweise Nachrüstung oder Stilllegung von Feuerstätten ist bereits in vollem Gange. Um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Kamin- oder Kachelofen den geltenden Vorgaben der Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte entspricht. Ist dies nicht der Fall, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, diesen aufrüsten.

Droht Ihnen eine Stilllegung, können Sie außerdem auf einen elektrostatischen Staubabscheider zurückgreifen. Dieser kann in Ihren Schornstein oder das Rauchrohr eingebaut werden und so dafür sorgen, dass der Feinstaub nicht in die Umwelt gelangt. Wägen Sie sorgfältig ab, welche Option die beste für Sie ist und reagieren Sie rechtzeitig!

Hi ich bin Tomke Schwede, eigentlich bin ich Online-Marketer mit Leib und Seele. Mit meinem eigenen Hausbau aber, habe ich mich dazu entschlossen diesen Blog hier aufzubauen. In dieser Zeit habe ich es gelernt, Bauherr zu sein zu lieben. Nun kann ich meine beiden Leidenschaften verbinden und unterstütze Bauherren und werdende Bauherren dabei erfolgreich zum eigenen Haus zu kommen. Ich teile dabei mein Wissen, welches ich mir durch echte eigene Erfahrungen und sehr viel Recherche aufgebaut habe.
Kamin- und Kachelofenverbot

Schreibe einen Kommentar

Heute gut beraten,
morgen finanziert.

Baufi24 vermittelt die optimale Baufinanzierung
für Ihre Traumimmobilie – einfach, sicher und kostenlos.

Suchen Sie die optimale Baufinanzierung für Ihre Traumimmobilie?

Baufi24 ist unser exklusiver Partner und bietet Ihnen die optimale Baufinanzierung für Ihre Traumimmobilie.